AMLD6 setzt Standards – Jeder wirtschaftlich Berechtigte im Blick!
Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament eine bedeutende legislative Entschließung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Die Entschließung basiert auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission (KOM(2021)0420) und stellt einen entscheidenden Schritt im langjährigen Bemühen der EU dar, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver zu bekämpfen.
Die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führt detaillierte Anforderungen an die Identifizierung und das Reporting von wirtschaftlich Berechtigten ein. Diese Vorschriften sind entscheidend, um die Transparenz zu erhöhen und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu mindern.
2021/0239(COD)
Prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing
2021/0250(COD)
Prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing: mechanisms to be put in place by the Member States
Definition und Identifikation
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt mindestens 25% der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft halten oder auf andere bedeutende Weise Kontrolle ausüben. Diese Definition schließt Kontrollrechte und Rechte ein, die bedeutend im Hinblick auf den Erhalt von Vorteilen sind, wie beispielsweise Rechte an Gewinnanteilen .
Reporting und Verifikation
Rechtsträger sind verpflichtet, die Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach ihrer Gründung oder jeglicher Änderung der relevanten Informationen an ein zentrales Register zu melden. Diese Informationen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, mindestens jedoch einmal jährlich .
Umgang mit komplexen Strukturen
Mehrschichtige Strukturen
Die Regelungen erkennen auch die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten in komplexen oder mehrschichtigen Besitzstrukturen an. In solchen Fällen müssen die Beziehungen und Zwischenschritte zwischen den wirtschaftlich Berechtigten und der Gesellschaft klar verstanden und dokumentiert werden .
Die Bestimmungen der neuen EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erläutern detailliert die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere in Bezug auf Besitzanteile von 25% oder mehr.
Fälle unbestimmter Beneficial Ownership
Falls nach allen möglichen Mitteln der Identifizierung kein wirtschaftlich Berechtigter feststellbar ist, müssen die rechtlichen Entitäten dies melden und begründen. In solchen Fällen kann die Identifizierung von Personen in leitenden Positionen erforderlich sein, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen .
Erweiterte Pflichten und Sanktionen
Die Verordnung legt fest, dass die Nichtbeachtung der Melde- und Verifikationspflichten streng sanktioniert wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten Identifikation und Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten im Kampf gegen Geldwäsche .
Diese detaillierten Bestimmungen sind Teil eines umfassenderen Ansatzes, der darauf abzielt, die Transparenz innerhalb der EU zu erhöhen und das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen. Durch die klare Definition von wirtschaftlich Berechtigten und die Schaffung eines zentralen Registers wird ein effektiverer Rahmen für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etabliert.
Artikel 52 – Wirtschaftlich Berechtigte durch Besitzinteressen
Dieser Artikel definiert, dass eine direkte oder indirekte Besitzbeteiligung von 25% oder mehr der Aktien oder Stimmrechte oder anderweitige Besitzinteressen in einer Gesellschaft die wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person begründen.
Besonders interessant ist die Berücksichtigung indirekter Besitzverhältnisse, die durch die Kombination verschiedener Beteiligungen entlang von Besitzketten ermittelt werden. Dies unterstreicht die EU-Bemühungen, Transparenz zu fördern und die Verantwortlichkeit zu stärken, um Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.
Definition und Anwendungsbereich
Artikel 52 definiert, dass eine direkte oder indirekte Eigentümerschaft von 25% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder ein sonstiges Eigentumsinteresse an einer Unternehmung generell die wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person begründet.
Dies schließt Rechte ein, die bedeutend in Bezug auf den Erhalt von Vorteilen sind, wie das Recht auf einen Anteil am Gewinn oder andere interne Ressourcen oder den Liquidationserlös.
Tz 108 der EU Verordnung erläutert die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten wie folgt:
Zu diesem Zweck muss gleichzeitig geprüft werden, ob eine natürliche Person eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung hält und ob eine natürliche Person den direkten Anteilseigner mit 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft kontrolliert.
Im Fall einer indirekten Beteiligung sollten die wirtschaftlichen Eigentümer durch Multiplikation der Anteile in der Eigentumskette ermittelt werden. Zu diesem Zweck sollten alle Anteile, die direkt oder indirekt im Eigentum derselben natürlichen Person stehen, zusammengerechnet werden. Dies erfordert, dass Beteiligungen auf allen Eigentumsebenen berücksichtigt werden.
Stehen 25 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft im Eigentum eines Anteilseigners, bei dem es sich um eine andere juristische Person als eine Gesellschaft handelt, so sollte der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur des Anteilseigners bestimmt werden, einschließlich der Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise über einen Anteilseigner Kontrolle ausübt.
Artikel 53 – Wirtschaftlich Berechtigte durch Kontrolle
Artikel 53 erweitert die Definition des wirtschaftlich Berechtigten um diejenigen, die eine Gesellschaft durch andere Mittel als den reinen Besitzanteil kontrollieren können. Dies beinhaltet die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmrechte zu halten, wichtige Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entfernen und über wesentliche Vetorechte oder Entscheidungsrechte zu verfügen.
Definition und Anwendungsbereich
Erweiterte Transparenzmaßnahmen
In Situationen, in denen das Risiko der Nutzung bestimmter Unternehmenskategorien für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung höher ist, sind verstärkte Transparenzmaßnahmen notwendig. Dies könnte beispielsweise für spezifische Sektoren gelten, in denen diese Unternehmenskategorien tätig sind. Es ist notwendig, dass die Kommission ermächtigt wird, solche Kategorien von Unternehmenseinheiten zu identifizieren, die niedrigeren Transparenzschwellen unterliegen sollten. Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn sie Kategorien von Unternehmenseinheiten identifizieren, die einem höheren Risiko ausgesetzt sind, und eine niedrigere Eigentumsschwelle vorschlagen, die ihrer Meinung nach diese Risiken abschwächen würde .
Indirekter Besitz und Kontrolle
Die Regelungen berücksichtigen auch komplexe, mehrschichtige Besitz- und Kontrollstrukturen, die die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer erschweren. Es ist notwendig, gleichzeitig zu beurteilen, ob eine natürliche Person direkt oder indirekt einen Anteil von 25 % oder mehr an den Aktien oder Stimmrechten oder einem sonstigen Eigentumsinteresse hält und ob eine natürliche Person den direkten Anteilseigner mit 25 % oder mehr der Aktien oder Stimmrechte oder einem sonstigen Eigentumsinteresse an der Unternehmenseinheit kontrolliert .
Flexibilität bei der Festlegung der Schwelle
Es gibt Fälle, in denen aufgrund einer risikosensitiven Bewertung eine höhere Schwelle angemessener sein könnte, um die identifizierten Risiken anzugehen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, dass die Kommission die Schwelle zwischen 15 % und 25 % des Eigentumsinteresses festlegt .
Diese Regelungen sind Teil eines umfassenderen Rahmens, der darauf abzielt, Transparenz und Kontrolle innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen.
Artikel 56 – Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission eine Liste der Rechtsformen zu melden, unter denen wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wurden. Diese Maßnahme soll eine konsistente Anwendung der Vorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherstellen und hilft bei der Schaffung eines einheitlichen Ansatzes für die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter über verschiedene Rechtsstrukturen hinweg.
Die wichtigsten Punkte der neuen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1. Erweiterter Zugang zu Informationen
Die neuen Regelungen garantieren, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“, einschließlich Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft, direkten Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Diese Informationen werden in nationalen Registern gespeichert und sind nun EU-weit vernetzt, was eine unmittelbare und umfassende Einsichtnahme ermöglicht. Dieser erweiterte Zugang soll die Transparenz erhöhen und die öffentliche Kontrolle über die wirtschaftlichen Aktivitäten verstärken.
2. Stärkung der Financial Intelligence Units (FIU)
Die Financial Intelligence Units erhalten durch die Gesetzesänderungen mehr Autorität und Ressourcen, um ihre Aufgaben effektiver zu erfüllen. Sie können nun verdächtige Transaktionen nicht nur analysieren und aufdecken, sondern auch aussetzen. Diese Befugniserweiterung stärkt die proaktive Rolle der FIUs im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
3. Erweiterte Sorgfaltspflichten
Die Richtlinie führt strengere Sorgfaltspflichten für die sogenannten „Verpflichteten“ ein, zu denen Finanzinstitute, Banken, Kryptoanlagenverwalter und Immobilienmakler zählen. Diese müssen nun intensivere Überprüfungen der Kundenidentität durchführen und alle verdächtigen Aktivitäten den zuständigen Behörden melden. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Eindringen schmutzigen Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern.
4. Regulierung von Profifußballvereinen
Ab 2029 müssen Profifußballvereine der obersten Liga und deren Agenten die Identität ihrer Kunden überprüfen und verdächtige Transaktionen melden. Diese Vorgabe zielt darauf ab, die Integrität und Transparenz bei hohen finanziellen Transaktionen im Profifußball zu erhöhen, einschließlich Transfers und Sponsoring-Deals.
5. Bargeldgrenze
Es wird eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro eingeführt. Diese Maßnahme soll insbesondere die Geldwäsche durch hohe Bartransaktionen erschweren und dient der besseren Überwachung und Kontrolle großer Bargeldströme innerhalb der EU.
6. Neue Überwachungsbehörde AMLA
Mit der Gründung der Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) in Frankfurt schafft die EU eine zentrale Aufsichtsbehörde, die direkt die risikoreichsten Finanzunternehmen beaufsichtigt. AMLA wird auch bei Versagen nationaler Aufsichtsbehörden intervenieren und fungiert als zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Koordination und Zusammenarbeit.
7. Überprüfung vermögender Personen
Die neue Regelung sieht verschärfte Überwachungsmaßnahmen für besonders vermögende Personen vor. Personen, deren Gesamtvermögen mindestens 50 Millionen Euro beträgt, unterliegen strengeren Kontrollen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass ihr Vermögen nicht aus illegalen Quellen stammt.
8. Vermeidung der Umgehung von Sanktionen
Die Richtlinie umfasst spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung gezielter Finanzsanktionen und zur Verhinderung deren Umgehung. Dies beinhaltet verbesserte Überprüfungsprozesse und die Pflicht zur Meldung von Umgehungsversuchen, was die Durchsetzung von Sanktionen effektiver macht.
9. Erweiterung des Anwendungsbereichs
Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie werden zusätzliche Akteure wie Krypto-Vermögensverwalter und Crowdfunding-Plattformen in die Sorgfaltspflichten einbezogen.