Wann gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten bei E-Geld? „Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlung nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 KWG besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut...
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