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Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten. Zur Prüfung, ob die am Exportvorhaben Beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind, stehen mehrere kostenfreie Angebote zur Verfügung:

Konsolidierte Liste der EU

Seitens der EU wird eine sog. konsolidierte (zusammengefasste) Namensliste zur Verfügung gestellt. Diese enthält sämtliche Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegenüber denen Finanzsanktionen – aufgrund von EU-Recht – bestehen. Diese „Consolidated Financial Sanctions List“ (CFSP) wird regelmäßig aktualisiert. Zugänglich ist die Liste über die Financial Sanctions Database (FSD).

Bitte beachte, dass in dieser Liste diejenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht enthalten sind, gegenüber denen keine umfassenden Bereitstellungsverbote gelten, sondern bei denen sich die Restriktionen lediglich auf Teilbereiche beschränken.

Beispiel Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) statuiert gegenüber den in Anhang IV Gelisteten „nur“ Beschränkungen im Bezug zu gelisteten Dual-Use-Gütern (Güter des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009).

Abrufbar unter: eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8442/consolidated-list-sanctions_en.

 

Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis)

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de. Hier enthalten ist ein Recherchetool zur Prüfung von personenbezogenen Finanzsanktionen. Durchsucht wird die zuvor genannte Consolidated Financial Sanctions List.

 

EU Sanctions Map

Überdies besteht über die von der EU betriebene „EU Sanctions Map” die Möglichkeit personenbezogene Restriktionen zu prüfen. Hierzu ist der zu überprüfende Name der Person, Organisation oder Einrichtung in das entsprechende Suchfenster einzugeben („Search…/Regimes, Persons, Entities“).

Der Vorteil gegenüber den zuvor genannten Möglichkeiten ist, dass das Recherchetool der EU Sanctions Map alle in den Anhängen der Embargoverordnungen gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen erfasst.

Abrufbar unter www.sanctionsmap.eu.

 

Zoll

Der Zoll veröffentlicht neue Pflichten zu Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen zu Russland und Belarus.

Hinweis:

Die konsolidierte Liste der EU sowie die zuvor genannten Recherchetools stellen lediglich Hilfsmittel dar, welche nicht rechtsverbindlich sind.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Rechtsakte) bzw. dem Bundesanzeiger (nationale Rechtsakte) veröffentlichten Texte.

 

Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

Sofern eine Sanktionslistenprüfung vorgenommen wird und diese einen „vermeintlichen Treffer“ ergibt, solltest du zunächst die Informationen, die in dem zugrundeliegenden Rechtsakt enthalten sind, dahingehend überprüfen, ob tatsächlich die von den Sanktionsmaßnahmen betroffene Person, Organisation oder Einrichtung handelt oder ob lediglich eine zufällige Namensgleichheit vorliegt.

  • Regelmäßig enthalten die Rechtsakte über den Namen hinausgehende Identifikationsmerkmale.
  • Häufig kann bereits durch den Abgleich mit weiteren Identifizierungsmerkmalen ein „echter“ Treffer ausgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise für das Geburtsdatum. Hilfreich können auch Angaben zum Geburts-, Wohn- oder Aufenthaltsort sein, die ebenfalls im Einzelfall eine klare Abgrenzung ermöglichen können.
  • Gegebenenfalls musst du ergänzend eine Kopie von Personalausweis, Geburtsurkunde o. Ä. anfordern, um über hinreichend differenzierte Identifizierungsmerkmale zu verfügen.

Wenn nach dieser eigenverantwortlichen Prüfung anhand aller Identifizierungsmerkmale und verfügbarer Informationen Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung fortbestehen oder ein „echter“ Treffer vorliegt, wenden dich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern dies im Zusammenhang mit Güterlieferungen steht.

Für die Anfrage benutze das elektronische ELAN-K2 Ausfuhr-System des BAFA23. Wähle dort im Menüpunkt „Neue Vorgänge“ die „Sonstige Anfrage“ und wähle unter „Betreff“ die „Empfängeranfrage“ aus.

Bei einem Zusammenhang mit Geldzahlungen wende dich bitte an die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, München.

 

Prüfe, ob Regelungen zum Erfüllungsverbot oder eine Altvertragsklausel gelten

Um Wirtschaftsunternehmen vor Schadenersatzansprüchen aus den betroffen Ländern (z. B. aufgrund der Nichtlieferung), insbesondere nach der Aufhebung der Embargomaßnahme zu schützen, können Erfüllungsverbote angeordnet werden.

Diese verhindern, dass ein Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos geltend gemacht werden kann. Die Erfüllungsverbote betreffen jedoch nicht die Erfüllung von neuen Verträgen oder neuen Ansprüchen, die nach Aufhebung des Embargos vereinbart wurden oder entstanden sind.

Vereinzelt enthalten Embargomaßnahmen sog. Altvertragsklausen, welche die Erfüllung von vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Embargos geschlossenen Verträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestatten.

 

Sanktionen bei Verstößen – Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

Die Verbote und Beschränkungen sind in der Regel strafbewehrt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 17 bis 19 AWG i. V. m. den §§ 80 ff. AWV aufgeführt.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein in den §§ 74 ff. AWV normiertes Waffenembargo kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden (§ 17 Abs. 1 AWG, § 80 AWV).

Ein leichtfertiger, nicht vorsätzlicher, Verstoß gegen ein Waffenembargo wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 17 Abs. 5 AWG, § 80 AWV).

  • 18 Abs. 1 AWG erfasst Verstöße gegen Rechtsakte der Sanktionsmaßnahmen der EU, sofern nicht das Waffenembargo betroffen ist. Diese können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§19 AWG).

Daneben sind die Tathandlungsbeschreibungen in § 19 Abs. 3, 4 AWG i. V. m. §§ 81, 82 AWV bußgeldbewehrt.

Zu beachten ist, dass neben dem vollendeten und versuchten Embargoverstoß auch Beteiligungshandlungen in Form der Anstiftung und der Beihilfe zu einem Embargoverstoß sowie die versuchte Anstiftung zu einem Embargoverstoß (§§ 26 ff. StGB) strafbar sind.

 

Welche Vorschriften sind neben den Embargoregelungen zu beachten?

Neben den Embargoregelungen müssen im Außenwirtschaftsverkehr immer die sonstigen allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. In diesem Zusammenhang sind besonders die Vorschriften

  • der EG-Dual-Use-Verordnung,
  • des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
  • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie d
  • es Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrgG)

zu erwähnen. Diese gelten immer dann, wenn das Embargo entweder keine Regelung trifft oder diese Regelung ausnahmsweise nicht anwendbar ist.

Einzelheiten zu den allgemeinen Exportkontrollregelungen können der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) oder dem HADDEX (Handbuch der deutschen Exportkontrolle) entnommen werden.

Eine Ausfuhr kann auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sein, die dann nicht in die Zuständigkeit des BAFA fallen (z. B. Waffengesetz, Grundstoffüberwachungsgesetz, Abfall-, Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz).

 

Up to Date mit den richtigen Research Quellen zur Prüfung von Sanktionen

Nähere Informationen zu den derzeit geltenden Embargomaßnahmen findest du auf der Internetseite des BAFA: www.bafa.de (Reiter: Ausfuhrkontrolle/Embargos).

Hier enthalten sind insbesondere:

  • Informationen zu den länderspezifischen Embargomaßnahmen
  • Links zu den Embargoverordnungen
  • Weiterführende spezielle Merkblätter, wie z. B. zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran

 

Newsletter der BAFA zum Thema „Außenwirtschaft“

Um Änderungen im Embargobereich zu erfassen, kannst du den kostenlosen BAFA-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ abonnieren. Dieser umfasst die (monatlichen) Neuerungen in diesem Themenfeld

 

Diese Seminar Embargos und Sanktionen: Compliance-Pflichten sicher erfüllen könnte dich auch interessieren

Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft.  Die FIU weist aktuell darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Mit Seminar Embargos und Sanktionen erhältst du einen Fahrplan für eine sichere Umsetzung und Erfüllung der verschärften Compliance-Pflichten in der Praxis. Du erlernst folgende Skills:

  • Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten
  • Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
  • Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken

Das Seminar Seminar Embargos und Sanktionen: Compliance-Pflichten sicher erfüllen online buchen. Bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. xxx.

 

Seminar Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

 

Seminar Embargos und Sanktionen: Compliance-Pflichten sicher erfüllen

Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Die erlassenen Sanktionen richten sich gegen Russland und Belarus. Die Verschärfungen beinhalten Einschränkungen im Bezug zu Gütern als auch gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

In Anbetracht der besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Bei Verdachtsmeldungen sind

  • bei der Darstellung des Sachverhalts der einschlägige Sanktionstatbestand zu benennen
  • und es ist folgender Indikator zu verwenden:
    B2305 – Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben

Weitere Updates zu Russland und Belarus-Sanktionen erhältst du direkt mit dem Seminar Embargos und Sanktionen.

 

Zielgruppe für das Seminar Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

  • Geschäftsführer und Führungskräfte bei Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen,
  • Geldwäsche-Beauftragte, Compliance Officer sowie Embargo-/Sanktions-Beauftragte aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen

 

Dein Nutzen mit dem Seminar Embargos und Sanktionen

  • Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
  • Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken

 

Dein Vorsprung mit dem Seminar Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

Jeder Teilnehmer erhält die S+P Tool Box:

+ Organisations-Handbuch: Einhaltung von Embargos und Sanktionen
+ Kontrollplan zu den Pflichten im Transaktions-Monitoring
+ Update zu Russland und Belarus-Sanktionen

 

Programm zum Seminar Embargos und Sanktionen

Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen

  • Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
    • Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs
    • Länder- und Personenbezogene Embargos
    • Embargos gegen bestimmte Länder und Embargos gegen einzelne PersonenEinrichtungen oder Organisationen
    • Unterscheidung von drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos
  • Richtiger Umgang mit Sanktionslistentreffern
    • Meldepflichten bei Sanktionen und Embargos
    • Eingefrorene Gelder sind innerhalb einer Woche an das SZ FiSankt zu melden
    • Regeln zu Erfüllungsverbot und Altvertragsklausel beachten
  • Verbote und Genehmigungsvorbehalte sicher beachten
    • Ausfuhrkontrollrecht schafft Rahmen zu internationalen Verpflichtungen
    • Einschränkungen bei Finanzsanktionen und Embargos
    • Verbote oder Genehmigungsvorbehalte bei der Gewährung von Krediten, Garantien, Akkreditiven und Bürgschaften
  • Einhalten von Finanzsanktionen und Embargos erfordert geeignete Kontrollen und Prozesse
    • Geschäftsorganisation, Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
    • Sind Eskalationsstufen und Kommunikationswege beschrieben?
    • Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen.
    • Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG und AWV bei Nichtbeachtung von Sanktionen und Embargos

 

Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken

  • Verschärfte Kontroll-Pflichten bei Drittländer mit hohem Risiko
    • EU Liste zu Hoch-Risikoländern
    • FATF Liste High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action
    • Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse mit Hoch-Risikoländern
    • Basel AML Index: Weltweite Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/TF)
  • Anforderungen an IT-gestützte Monitoring- und Screening-Systeme:
    • Ex-post und in Echtzeit: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen
    • Einsatz von Verfahren passend zu den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation
  • Sperre bei Neulistungen auf Embargo- und Sanktionslisten
    • Konten, Depots und Vermögenswerte sind unverzüglich zu sperren bzw. einzufrieren
    • Verfügungs- und Bereitstellungsverbote müssen auch im Zahlungsverkehr eingehalten werden

Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten